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BGBl. Nr. 458/1993

kundgemacht 09.07.1993 RIS↗Parlament↗
458. Bundesgesetz: Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 — GesRÄG 1993
Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und Änderungen des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes 1965, des Umwandlungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Rechtspflegergesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Gewerbeordnung (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 — GesRÄG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 458/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 91 § 0↗RIS↗
§ 224geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1966 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 98/1965 · danach: BGBl. Nr. 458/1993 § 224↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 458/1993 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 224↗RIS↗
§ 224. Durchführung Unterbleiben der Verschmelzung Gewährung von Aktien
§ 224.
(1) Die Verschmelzung kann ohne Erhöhung des Grundkapitals durchgeführt werden, soweit die übernehmende Gesellschaft Aktien der übertragenden Gesellschaft oder eigene darf keine Aktien besitzt. gewähren, soweit
1. sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
2. die übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
(2) Leistet die Die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese nicht den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags darf von der gewährten Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft übersteigen. absehen, soweit
1. die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen und der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
2. Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
(3) Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
(4) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen.