Absatz eins,Vor jeder Wahl eines Fachausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Fachwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Fachausschuß vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
BGBl. Nr. 133/1967
133. Bundesgesetz: Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom Fachausschuß zu bestellen; sie müssen zum Fachausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, sinngemäß Anwendung.