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BGBl. Nr. 376/1967

kundgemacht 14.12.1967 RIS↗
376. Bundesgesetz: Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
Kundmachung BGBl. Nr. 376/1967× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.01.1968 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 376/1967 · danach: BGBl. I Nr. 68/2001 § 29↗RIS↗

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:
    1. Litera a
      wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß Paragraph 25, vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,
    2. Litera b
      wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,
    3. Litera c
      wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (Paragraph 22,) geltend macht,
    4. Litera d
      wer als Dienstgeber zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt,
    5. Litera e
      wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (Paragraph 22,) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,
    sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2,Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.