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BGBl. I Nr. 68/2001

kundgemacht 10.07.2001 RIS↗Parlament↗
68. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundes-Seniorengesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation 1998 (Bundes-Seniorengesetz 1998) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 1211 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1968 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 376/1967 · danach: BGBl. I Nr. 68/2001 § 29↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.05.2008 · idF BGBl. I Nr. 68/2001 · danach: BGBl. I Nr. 103/2007 § 29↗RIS↗
§ 29.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S 360 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:
a) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,
… 6 unveränderte Absätze
b) wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,
c) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht,
d) wer als Dienstgeber zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt,
e) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.