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BGBl. Nr. 134/1969

kundgemacht 08.05.1969 RIS↗Parlament↗
134. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Bundesabgabenordnung
Bundesgesetz vom 6. März 1969, mit dem die Bundesabgabenordnung neuerlich abgeändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 134/1969× zu BAO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 5 § 0↗RIS↗
§ 96neu
in Kraft 09.05.1969 – 17.07.1987 · idF BGBl. Nr. 134/1969 · danach: BGBl. Nr. 312/1987 § 96↗RIS↗

Paragraph 96,

Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.