Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 312/1987

kundgemacht 17.07.1987 RIS↗Parlament↗
312. Bundesgesetz: Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987 — 2. AbgÄG 1987
Bundesgesetz vom 2. Juli 1987, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Körperschaftsteuergesetz 1966, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Investitionsprämiengesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, das Strukturverbesserungsgesetz, steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Banken erhoben wird, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Beteiligungsfondsgesetz, das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz und kapitalverkehrsteuerliche Bestimmungen geändert werden (Zweites Abgabenänderungsgesetz 1987 — 2. AbgÄG 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 312/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 220 § 0↗RIS↗
§ 96geändert
in Kraft 09.05.1969 – 17.07.1987 · idF BGBl. Nr. 134/1969 · danach: BGBl. Nr. 312/1987 § 96↗RIS↗
in Kraft 18.07.1987 – 29.10.2019 · idF BGBl. Nr. 312/1987 · danach: BGBl. I Nr. 103/2019 § 96↗RIS↗
§ 96.
Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.
Anmerkung
NOV: Abschn. XV, Art. II, Z 2, BGBl. Nr. 312/1987
Schlagworte
Computerbescheid