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BGBl. Nr. 144/1969

kundgemacht 20.05.1969 RIS↗
144. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetz — StVG.
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz — StVG.)
Kundmachung BGBl. Nr. 144/1969× zu StVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) neu § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 01.01.1970 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 144/1969 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 39↗RIS↗

Bekleidung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen haben außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung und -wäsche zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen.
  2. Absatz 2,Als Vergünstigung kann Strafgefangenen der Gebrauch eigener Leibwäsche gestattet werden, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt von dritter Seite für den Strafgefangenen besorgt wird.