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BGBl. Nr. 799/1993

kundgemacht 26.11.1993 RIS↗Parlament↗
799. Bundesgesetz: Strafvollzugsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozeßordnung, das Finanzstrafgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 799/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 97517 § 0↗RIS↗
§ 39geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1970 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 144/1969 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 39↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 17.06.2009 · idF BGBl. Nr. 799/1993 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 39↗RIS↗
Bekleidung
§ 39.
(1) Die Strafgefangenen haben außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung und -wäsche zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen. Die Strafgefangenen sind berechtigt, eigene Leibwäsche zu tragen, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann.
(2) Als Vergünstigung kann Strafgefangenen der Gebrauch eigener Leibwäsche gestattet werden, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt von dritter Seite für den Strafgefangenen besorgt wird. Im übrigen haben die Strafgefangenen außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen.
Schlagworte
Anstaltswäsche, Handtuch