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BGBl. Nr. 189/1969

kundgemacht 23.06.1969 RIS↗
189. Bundesgesetz: Rechtsanwaltstarif
Bundesgesetz vom 22. Mai 1969 über den Rechtsanwaltstarif
Kundmachung BGBl. Nr. 189/1969× zu RATG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 01.07.1969 – 28.10.2003 · idF BGBl. Nr. 189/1969 · danach: BGBl. I Nr. 93/2003 § 24↗RIS↗

Abgekürzte Verzeichnung der Kosten

(Normalkostentarif)

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken
    1. Litera a
      im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,
    2. Litera b
      im Exekutionsverfahren auf Tagsatzungen zur Ablegung des Offenbarungseides,
    3. Litera c
      im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.
  2. Absatz 2,In den im Absatz eins, genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, daß der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif verlangt wird.