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BGBl. I Nr. 93/2003

kundgemacht 28.10.2003 RIS↗Parlament↗
93. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltstarifgesetzes, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie der Notariatsordnung
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie die Notariatsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) 4 § 0↗RIS↗
§ 24geändertAbs 2
in Kraft 01.07.1969 – 28.10.2003 · idF BGBl. Nr. 189/1969 · danach: BGBl. I Nr. 93/2003 § 24↗RIS↗
in Kraft 29.10.2003 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 93/2003 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 24↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Abgekürzte Verzeichnung der Kosten
(Normalkostentarif)
§ 24.
(1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken
a) im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,
b) im Exekutionsverfahren auf Tagsatzungen zur Ablegung des Offenbarungseides,
c) im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.
(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, daß dass der Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.