BGBl. Nr. 65/1969
65. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung und Bestimmungen über die Notariatsprüfung
Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, mit dem die Notariatsordnung geändert wird und Bestimmungen über die Notariatsprüfung getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 115neu
Paragraph 115,
Der Notar hat das Geschäftsregister, wenn es vollgeschrieben ist, dem Präsidenten der Notariatskammer zu übergeben. Dieser hat es zu prüfen, die Behebung wahrgenommener Mängel nach Tunlichkeit selbst zu veranlassen oder an die Notariatskammer die geeigneten Anträge zu stellen. Er hat das Geschäftsregister am Schluß zu unterzeichnen und dem Notar auszufolgen.