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BGBl. Nr. 343/1970

kundgemacht 03.12.1970 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1970× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissärsgesetz (GKG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.12.1970 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 343/1970 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 5↗RIS↗

Erlassung der Verteilungsordnung

Paragraph 5,

Die Verteilungsordnung ist vom Präsidenten des sachlich in Betracht kommenden Gerichtshofes erster Instanz für die unterstellen Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnung stützt, so ist diese unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnung ist durch Anschlag an die Gerichtstafeln des Gerichtshofes erster Instanz und der betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und der Notariatskammer mitzuteilen.