Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 164/2005

kundgemacht 30.12.2005 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissärsgesetz (GKG) 21 § 0↗RIS↗
§ 5geändert
in Kraft 01.12.1970 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 343/1970 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 5↗RIS↗
Erlassung der Verteilungsordnung
§ 5.
Die Verteilungsordnung ist vom Verteilungsordnungen sind von den Präsidenten des der sachlich in Betracht kommenden Gerichtshofes erster Instanz Landesgerichte für die unterstellen unterstellten Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Soll ein Notar in mehr als einem Landesgerichtssprengel als Gerichtskommissär herangezogen werden, so sind die betroffenen Verteilungsordnungen von den Präsidenten dieser Landesgerichte im Einvernehmen zu erlassen. Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnung stützt Verteilungsordnungen stützen, so ist sind diese unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnung ist Verteilungsordnungen sind durch Anschlag an die Gerichtstafeln der Gerichtstafel des Gerichtshofes erster Instanz jeweiligen Landesgerichts und der betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und der Notariatskammer mitzuteilen.
Anmerkung
Zum Inhalt der Verteilungsordnung siehe § 4