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BGBl. Nr. 108/1971

kundgemacht 31.03.1971 RIS↗
108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG
Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG)
Kundmachung BGBl. Nr. 108/1971× zu GKTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.04.1971 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 108/1971 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 1↗RIS↗

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gebührenanspruch

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.