Absatz eins,Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
BGBl. Nr. 108/1971
108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG
Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gebührenanspruch
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.