Absatz eins,Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten
- Litera afür seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
- Litera bfür den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Steigerungsbeträge gebühren, der Ersatz des tarifmäßigen Fahrpreises des Massenbeförderungsmittels nach der dem Beamten zustehenden Wagen(Schiffs)klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.