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BGBl. Nr. 192/1971

kundgemacht 11.06.1971 RIS↗Parlament↗
192. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 192/1971× zu RGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 10 § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.05.1971 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 192/1971 · danach: BGBl. Nr. 288/1988 § 29↗RIS↗

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten
    1. Litera a
      für seine Person die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
    2. Litera b
      für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Steigerungsbeträge gebühren, der Ersatz des tarifmäßigen Fahrpreises des Massenbeförderungsmittels nach der dem Beamten zustehenden Wagen(Schiffs)klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.
  2. Absatz 2,Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und einer Nächtigungsgebühr.