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BGBl. Nr. 288/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
288. Bundesgesetz: 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (47. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 14 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1 Z 1, Z 2
in Kraft 01.05.1971 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 192/1971 · danach: BGBl. Nr. 288/1988 § 29↗RIS↗
in Kraft 01.07.1988 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 288/1988 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 29↗RIS↗
§ 29.
(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten
a) 1. für seine Person die Reisekostenvergütung gemäß den §§ 7 und 8 und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
b) 2. für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, Steigerungsbeträge gebühren, der Ersatz des tarifmäßigen Fahrpreises des Massenbeförderungsmittels nach der dem Beamten zustehenden Wagen(Schiffs)klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort. für den Ehegatten und die Kinder, für die dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 Steigerungsbeträge gebühren, die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort; die §§ 7 und 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten.
(2) Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.