Absatz eins,Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Kreiswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung, gegebenenfalls getrennt für jede Volksabstimmung, ungesäumt für ihren Bereich festzustellen:
- Litera adie Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,
- Litera bdie Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- Litera cdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- Litera ddie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
- Litera edie Summe der abgegebenen gültigen auf “ja” lautenden Stimmen,
- Litera fdie Summe der abgegebenen gültigen auf “nein” lautenden Stimmen.