Absatz 2,Der Staatsanwalt kann jedoch von der Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen oder zurücktreten, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Gericht das Verfahren jederzeit mit Beschluß einstellen.
BGBl. Nr. 511/1974
511. Bundesgesetz: Militärstrafrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Militärstrafgesetz an das Strafgesetzbuch angepaßt wird (Militärstrafrechtsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Befolgung strafgesetzwidriger Befehle
Paragraph 3, (1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.