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BGBl. Nr. 511/1974

kundgemacht 16.08.1974 RIS↗Parlament↗
511. Bundesgesetz: Militärstrafrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Militärstrafgesetz an das Strafgesetzbuch angepaßt wird (Militärstrafrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 511/1974× zu MilStG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärstrafgesetz (MilStG) 25 § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 511/1974 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 3↗RIS↗

Befolgung strafgesetzwidriger Befehle

Paragraph 3, (1) Einem Soldaten sind gerichtlich strafbare Handlungen auch dann zuzurechnen, wenn er sie auf Befehl begangen hat.

  1. Absatz 2,Der Staatsanwalt kann jedoch von der Verfolgung eines Soldaten, der eine Straftat auf Befehl eines Vorgesetzten begangen hat, absehen oder zurücktreten, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Unter diesen Voraussetzungen kann auch das Gericht das Verfahren jederzeit mit Beschluß einstellen.