die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem Paragraph eins, Absatz eins, ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder
BGBl. Nr. 81/1974
81. Bundesgesetz: Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974, mit dem das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5aneu
Paragraph 5 a, Der Aufnahme in den Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Beteiligung an juristischen Personen des Handels-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an Personengesellschaften des Handelsrechts.