BGBl. Nr. 137/1975
137. Bundesgesetz: Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger und Dolmetscher
Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Rechtsmittel
Paragraph 11, Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.