BGBl. I Nr. 168/1998
168. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertBezeichnung, Text (neu)
Rechtsmittel
Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.