daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.
BGBl. Nr. 137/1975
137. Bundesgesetz: Allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger und Dolmetscher
Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den allgemein beeideten
gerichtlichen Sachverständigen
§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des
§ 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben b und f mit den Besonderheiten sinngemäß,
1. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut
hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen
reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus
der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen
und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!" und
- Ziffer 2