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BGBl. I Nr. 168/1998

kundgemacht 10.11.1998 RIS↗Parlament↗
168. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/1998× zu SDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) 614 § 0↗RIS↗
§ 14geändertÜberschrift, Z 1, Z 2 (neu), Text · umnummeriert: Z 3, Z 4
in Kraft 01.05.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 137/1975 · danach: BGBl. I Nr. 168/1998 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 168/1998 · danach: BGBl. I Nr. 115/2003 § 14↗RIS↗
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den die allgemein beeideten
gerichtlichen beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,
§ 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben b und f mit den Besonderheiten sinngemäß, 1. daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung'' oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;
2. daß an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs'' der „Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher'' tritt;
1 3. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut
hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen
reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus
der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen
und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!" und
2 4. daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.