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BGBl. Nr. 238/1975

kundgemacht 25.04.1975 RIS↗Parlament↗
238. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes, des Liegenschaftsteilungsgesetzes sowie des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem das Vermessungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz sowie das Luftfahrtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 238/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 381 § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.07.1975 – 29.02.2004 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 9/2004 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Benützungsarten und deren Mindestausmaße sind im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
  2. Absatz 2,Weist ein Grundstück mehrere Benützungsarten auf, so sind diejenigen in den Grenzkataster einzutragen, deren Flächen das Mindestausmaß übersteigen. Alle übrigen Flächen sind der Benützungsart mit dem größten Flächenausmaß zuzurechnen. Wird auch dadurch das Mindestausmaß nicht erreicht, so ist diese Benützungsart einzutragen.
  3. Absatz 3,Die Änderung einer Benützungsart ist nur einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Grundstück nur eine Benützungsart aufweist,
    2. Ziffer 2
      sie eine Änderung von Eintragungen nach Absatz 2, zur Folge hat oder
    3. Ziffer 3
      der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Flächenausmaß das Mindestausmaß übersteigt.