Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 9/2004

kundgemacht 27.02.2004 RIS↗Parlament↗
GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 2111 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen), Z 1 bis Z 3, Z 4 bis Z 8 (neu)
in Kraft 01.07.1975 – 29.02.2004 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 9/2004 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.03.2004 – 24.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 9/2004 · danach: BGBl. I Nr. 31/2012 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Die Benützungsarten und deren Mindestausmaße Im Grenzkataster sind im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt. für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
(2) Weist ein Grundstück mehrere Benützungsarten auf, so sind diejenigen in den Grenzkataster einzutragen, deren Flächen das Mindestausmaß übersteigen. Alle übrigen Flächen sind der Benützungsart mit dem größten Flächenausmaß zuzurechnen. Wird auch dadurch das Mindestausmaß nicht erreicht, so ist diese Benützungsart einzutragen.
(3) Die Änderung einer Benützungsart ist nur einzutragen, wenn
1. das Grundstück nur eine Benützungsart aufweist, Bauflächen
2. sie eine Änderung von Eintragungen nach Abs. 2 zur Folge hat oder landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
3. der Unterschied zwischen dem bisherigen und dem neuen Flächenausmaß das Mindestausmaß übersteigt. Gärten
4. Weingärten
5. Alpen
6. Wald
7. Gewässer
8. Sonstige
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann mit Verordnung Mindestflächen für auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und Wirtschaft.