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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berggesetz 1975 neu § 0↗RIS↗
§ 124neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 124↗RIS↗

Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung

von Bergbauberechtigungen

Paragraph 124, Beeinträchtigen in der Aufsuchungstätigkeit einander Aufsuchungsberechtigte oder solche und sonstige zum Aufsuchen mineralischer Rohstoffe Berechtigte, so ist zunächst zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet die Berghauptmannschaft über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.