BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 124aufgehoben
Gegenseitige Beeinträchtigung bei Ausübung
von Bergbauberechtigungen
Paragraph 124, Beeinträchtigen in der Aufsuchungstätigkeit einander Aufsuchungsberechtigte oder solche und sonstige zum Aufsuchen mineralischer Rohstoffe Berechtigte, so ist zunächst zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kommt eine solche nicht zustande, so entscheidet die Berghauptmannschaft über Art und Reihenfolge der Durchführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit und Dringlichkeit.