BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140neu
Paragraph 140, Sollen bergfreie, bundeseigene, grundeigene oder nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins und 2 sonstige mineralische Rohstoffe in einem bisher bergbaulich nicht genützten Gebiet abgebaut werden oder in einem solchen flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in geologischen Strukturen gespeichert werden oder sollen solche Tätigkeiten eine erhebliche Erweiterung oder Einschränkung erfahren, so hat der Bergbauberechtigte einen Rahmenbetriebsplan aufzustellen.