BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 155neu
Paragraph 155, Wird die Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder Betriebsaufsehers nicht anerkannt, so hat der Bergbauberechtigte den Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher unverzüglich abzuberufen.