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BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berggesetz 1975 neu § 0↗RIS↗
§ 198neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 198↗RIS↗

Paragraph 198, (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Bergbehörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie

  1. Ziffer eins
    das Bergbauberechtigungswesen,
  2. Ziffer 2
    den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und den Schutz von Sachen,
  3. Ziffer 3
    das sonstige Arbeitsrecht,
  4. Ziffer 4
    den Umweltschutz,
  5. Ziffer 5
    den Lagerstättenschutz,
  6. Ziffer 6
    den Oberflächenschutz,
  7. Ziffer 7
    die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
  8. Ziffer 8
    die bergbauliche Ausbildung
betreffen.
  1. Absatz 2,Die Bergbehörden haben die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über die Bedeutung von Maßnahmen der Unfallverhütung und der Gesundheitspflege aufzuklären, sie bei Erfüllung ihrer Pflicht zu unterstützen und zu beraten.