das Bergbauberechtigungswesen,
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 198aufgehoben
Paragraph 198, (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Bergbehörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Bergbehörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Verfügungen zu überwachen, besonders soweit sie
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und den Schutz von Sachen,
- Ziffer 3das sonstige Arbeitsrecht,
- Ziffer 4den Umweltschutz,
- Ziffer 5den Lagerstättenschutz,
- Ziffer 6den Oberflächenschutz,
- Ziffer 7die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit und
- Ziffer 8die bergbauliche Ausbildung
betreffen.
- Absatz 2,Die Bergbehörden haben die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über die Bedeutung von Maßnahmen der Unfallverhütung und der Gesundheitspflege aufzuklären, sie bei Erfüllung ihrer Pflicht zu unterstützen und zu beraten.