Absatz 2,Sind einer Bergbuchseinlage nur die Anlagen zugeschrieben und sind die Liegenschaften, auf denen sie sich befinden, nicht im Grundbuch eingetragen, so ist ein Verfahren nach Paragraph 65, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes einzuleiten.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 231neu
Paragraph 231, (1) Das Bergbuchsgericht hat von Amts wegen einer Bergbuchseinlage zugeschriebene Liegenschaften aus dem Bergbuch abzuschreiben und in das in Betracht kommende öffentliche Buch zu übertragen. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.