Absatz 2,Sind einer Bergbuchseinlage nur die Anlagen zugeschrieben und sind die Liegenschaften, auf denen sie sich befinden, nicht im Grundbuch eingetragen, so ist ein Verfahren nach Paragraph 65, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes einzuleiten.
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 231aufgehoben
Paragraph 231, (1) Das Bergbuchsgericht hat von Amts wegen einer Bergbuchseinlage zugeschriebene Liegenschaften aus dem Bergbuch abzuschreiben und in das in Betracht kommende öffentliche Buch zu übertragen. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.