Absatz 2,Selbständige Hilfsbaukonzessionen (Paragraphen 87 und 88 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146 aus 1854,) und Revierstollenkonzessionen hat die Berghauptmannschaft auch dann für erloschen zu erklären, wenn die Bergwerksberechtigungen, zu deren vorteilhafteren Ausübung sie gedient haben, im Bergbuch gelöscht worden sind. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Bergwerkskonzession für erloschen erklärt worden ist, hat die Berghauptmannschaft diese in ihren Vormerkungen (Paragraph 208,) zu löschen und eine Ausfertigung des Bescheides, versehen mit dem Vermerk, daß der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, dem Bergbuchsgericht zu übermitteln. Dieses hat daraufhin die Bergwerkskonzession von Amts wegen im Bergbuch zu löschen.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 233neu
Paragraph 233, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Auflassung und Entziehung von Bergwerksberechtigungen gelten für die Auflassung und Entziehung von Hilfsbau- und Revierstollenkonzessionen sinngemäß.