BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 236neu
Paragraph 236, (1) Die Berghauptmannschaft hat bei Einlangen von Ansuchen um Anerkennung von Gewinnungsfeldern, wenn die Ansuchen nicht nach Paragraph 83, Absatz 3, zurückzuweisen sind, im Fall des Paragraph 227,, wenn es sich um Bergwerksberechtigungen der im Paragraph 224, genannten Art handelt, die gleichartige bundeseigene mineralische Rohstoffe betreffen und sich ganz oder teilweise auf den Bereich der begehrten Gewinnungsfelder beziehen, die Bergwerksberechtigten schriftlich aufzufordern, bei sonstiger Entziehung der Berechtigungen die im Paragraph 227, vorgesehenen Nachnennungen binnen drei Monaten vorzunehmen. Die Anerkennungsverfahren sind bis dahin zu unterbrechen.
- Absatz 2,Der Absatz eins, gilt sinngemäß bei Einlangen von Ansuchen um Erteilung von Speicherbewilligungen.