Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 259/1975

kundgemacht 13.05.1975 RIS↗Parlament↗
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Kundmachung BGBl. Nr. 259/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berggesetz 1975 neu § 0↗RIS↗
§ 244neu
in Kraft 01.10.1975 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 259/1975 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 244↗RIS↗

Paragraph 244, Ist das natürliche Vorkommen von Talk, Kaolin oder Leukophyllit, die einen derartigen mineralischen Rohstoff enthaltende verlassene Halde oder ein Teil davon bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits erschlossen, so darf der Grundeigentümer, wenn jedoch ein Abbaurecht für Talk, Kaolin oder Leukophyllit besteht, der Abbauberechtigte das Vorkommen oder die Halde während dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und, wenn bis dahin über das Verleihungsansuchen in den Fällen des Paragraph 243, Absatz eins und 2 nicht entschieden worden ist, auch noch bis zur Entscheidung hierüber ohne Bergwerksberechtigungen abbauen. Die Aufnahme, jede länger als eine Woche dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.