BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 248neu
Tätigkeiten von Fremdunternehmern
Paragraph 248, (1) Fremdunternehmer, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Bergbauberechtigten übertragene Tätigkeiten ausüben, haben der zuständigen Bergbehörde binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Der Paragraph 159, gilt sinngemäß.
- Absatz 2,Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen, Aufgabenbereiche und Befugnisse ist den Fremdunternehmern schriftlich mitzuteilen.