BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 248aufgehoben
Tätigkeiten von Fremdunternehmern
Paragraph 248, (1) Fremdunternehmer, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Bergbauberechtigten übertragene Tätigkeiten ausüben, haben der zuständigen Bergbehörde binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Der Paragraph 159, gilt sinngemäß.
- Absatz 2,Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen, Aufgabenbereiche und Befugnisse ist den Fremdunternehmern schriftlich mitzuteilen.