Absatz 2,Auf Grund der Mitteilung der Berghauptmannschaft hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.
BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71neu
Paragraph 71, (1) Die Berghauptmannschaft hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Paragraph 69, dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im Paragraph 67, Absatz eins, vorletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.
- Absatz 3,Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.