Absatz 2,Auf Grund der Mitteilung der Berghauptmannschaft hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71aufgehoben
Paragraph 71, (1) Die Berghauptmannschaft hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Paragraph 69, dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im Paragraph 67, Absatz eins, vorletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.
- Absatz 3,Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.