BGBl. Nr. 259/1975
259. Bundesgesetz: Berggesetz 1975
Bundesgesetz vom 11. April 1975 über den Bergbau und über die Änderung der Gewerbeordnung 1973 (Berggesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 88neu
römisch fünf. HAUPTSTÜCK
SCHÜRFEN NACH GRUNDEIGENEN MINERALISCHEN
ROHSTOFFEN UND DEREN GEWINNUNG
römisch eins. Abschnitt
Schurfbewilligung
Paragraph 88, Das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Schurfbewilligung).