Absatz eins,Eingaben an den Nationalrat bilden nur dann einen Gegenstand der Verhandlung (Paragraph 21,), wenn sie von einem Abgeordneten überreicht werden (Petitionen). Der Präsident weist Petitionen mit Rücksicht auf ihren Inhalt denjenigen Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind.
BGBl. Nr. 410/1975
410. Bundesgesetz: Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 100neu
römisch sechzehn. Eingaben an den Nationalrat
Paragraph 100
- Absatz 2,Eingaben, die nicht von einem Abgeordneten überreicht wurden, sind vom Präsidenten als zur Verhandlung durch den Nationalrat ungeeignet zurückzustellen.
- Absatz 3,Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, kann der Präsident bei Vorliegen triftiger Gründe verfügen, daß eine Petition vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt wird.
- Absatz 4,Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.
- Absatz 5,Petitionen, über welche innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung vom Ausschuß kein Bericht erstattet wurde, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten.