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BGBl. Nr. 720/1988

kundgemacht 29.12.1988 RIS↗Parlament↗
720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 720/1988× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1061 § 0↗RIS↗
§ 100geändertXVI. Parlamentarische Petitionen und pa…: Überschrift, Bezeichnung; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 bis Abs 5
in Kraft 01.10.1975 – 30.06.1989 · idF BGBl. Nr. 410/1975 · danach: BGBl. Nr. 720/1988 § 100↗RIS↗
in Kraft 01.07.1989 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 720/1988 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 § 100↗RIS↗
XVI. Eingaben an den Nationalrat Parlamentarische Petitionen und parlamentarische Bürgerinitiativen
§ 100.
(1) Eingaben an den Nationalrat bilden nur dann einen Gegenstand der Verhandlung (§ 21), wenn sie von einem Abgeordneten überreicht werden (Petitionen). Der Präsident weist Petitionen mit Rücksicht auf ihren Inhalt denjenigen Ausschüssen zu, die zur Vorberatung verwandter Gegenstände eingesetzt sind. Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, und
1. als Petitionen von einem Mitglied des Nationalrates überreicht oder
2. als Bürgerinitiativen von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt der Unterstützung das 19. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt worden sind.
(2) Eingaben, die nicht von einem Abgeordneten überreicht wurden, sind vom Präsidenten als zur Verhandlung durch den Nationalrat ungeeignet zurückzustellen. Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden. Der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative muß in der Wählerevidenz eingetragen sein.
(3) Abweichend von der Bestimmung des § 23 Abs. 3 kann der Präsident bei Vorliegen triftiger Gründe verfügen, daß eine Petition vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt wird. Eine Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen ordentlichen Wohnsitz nachzuweisen hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.
(4) Der Vorberatung durch den Ausschuß folgen die Debatte Präsident weist Petitionen und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über Bürgerinitiativen, die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 erfüllen, dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen zu. Anläßlich der Überreichung von Petitionen kann jedoch das betreffende Mitglied des Nationalrates dem Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen vorschlagen, die Zuweisung derselben an einen anderen Ausschuß zu veranlassen.
(5) Petitionen, über welche innerhalb von sechs Monaten nach der Zuweisung vom Ausschuß kein Bericht erstattet wurde, sind vom Präsidenten an das jeweils zuständige Mitglied der Bundesregierung zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten. Petitionen und Bürgerinitiativen liegen in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme auf und werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, dem sie zugewiesen wurden, verteilt. Der Präsident kann von der Vervielfältigung zur Gänze oder hinsichtlich bestimmter Teile nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz absehen, wenn dies die gebotene Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheinen läßt. Der Präsident kann, wenn er dies aus triftigen Gründen für erforderlich hält, jedoch auch die Verteilung an alle Abgeordneten verfügen.