Absatz eins,Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (Paragraph 118, Absatz 2,) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen.
BGBl. Nr. 631/1975
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 128neu
Paragraph 128,
- Absatz 2,Der Arzt, der den Verstorbenen in der dessen Tod allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.