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BGBl. I Nr. 164/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Strafprozessnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozessnovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 164/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1221 § 0↗RIS↗
§ 128geändertAbs 1
in Kraft 31.12.1975 – 28.02.2005 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 164/2004 § 128↗RIS↗
in Kraft 01.03.2005 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 164/2004 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 128↗RIS↗
§ 128.
(1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin (§§§ 118 Abs. 2, 118a) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen. Sind diese Ärzte Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihnen der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs. 3 ZPO gilt für diese Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß.
(2) Der Arzt, der den Verstorbenen in der dessen Tod allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.