Absatz eins,Über den Verfall und die Einziehung ist in der Regel (Paragraphen 445, 446,) im Strafurteil zu entscheiden.
BGBl. Nr. 631/1975
631. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Kundmachung der Bundesregierung vom 9. Dezember 1975 über die Wiederverlautbarung der Strafprozeßordnung 1960
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 443neu
römisch drei. Vom Verfahren beim Verfall und bei der Einziehung
Paragraph 443,
- Absatz 2,Die Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst vom Verfall oder von der Einziehung Betroffenen (Paragraph 444,) mit Berufung angefochten werden.