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BGBl. Nr. 762/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
762. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Tilgungsgesetz, das Strafregistergesetz, das Suchtgiftgesetz, das Lebensmittelgesetz und das Sicherheitskontrollgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 762/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 5514 § 0↗RIS↗
§ 443geändertIII. Vom Verfahren bei der Abschöpfung …: Überschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 31.12.1975 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 443↗RIS↗
in Kraft 01.03.1997 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 443↗RIS↗
III. Vom Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung
§ 443.
(1) Über den Verfall und die Einziehung ist in der Regel (§§ 445, 446) im Strafurteil zu entscheiden. Über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Entscheidung über den Verfall oder Wenn die Einziehung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil Ergebnisse des Ausspruches Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichen, um über die Strafe und im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verläßlich urteilen zu können, kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst vom Verfall oder von der Einziehung Betroffenen ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung (§ 444§§ 445, 445a) mit Berufung angefochten werden vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist.
(3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des § 445a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 444) mit Berufung angefochten werden.
Schlagworte
Verfallsersatz