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BGBl. Nr. 392/1977

kundgemacht 28.07.1977 RIS↗
392. Bundesgesetz: Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Kundmachung BGBl. Nr. 392/1977× zu FWBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.10.1977 – 24.04.2017 · idF BGBl. Nr. 392/1977 · danach: BGBl. I Nr. 56/2017 § 1↗RIS↗

Kaufmännisches Wohlverhalten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Verhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander können untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.
  2. Absatz 2,Solche Verhaltensweisen sind insbesondere das Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen von Geld oder sonstigen Leistungen, auch Rabatten oder Sonderkonditionen, zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzlichen Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen.