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BGBl. I Nr. 56/2017

kundgemacht 24.04.2017 RIS↗Parlament↗
Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 – KaWeRÄG 2017
Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 – KaWeRÄG 2017)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) 1 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 01.10.1977 – 24.04.2017 · idF BGBl. Nr. 392/1977 · danach: BGBl. I Nr. 56/2017 § 1↗RIS↗
in Kraft 25.04.2017 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 56/2017 · danach: BGBl. I Nr. 239/2021 § 1↗RIS↗
Kaufmännisches Wohlverhalten
§ 1.
(1) Verhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander können untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.
(2) Solche Verhaltensweisen sind insbesondere das Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen von Geld oder sonstigen Leistungen, auch von Rabatten oder, Sonderkonditionen, besonderen Ausstattungen, Rücknahmeverpflichtungen oder Haftungsübernahmen, zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzlichen Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat hiezu einen Wohlverhaltenskatalog veröffentlicht (ÖBl. 1977, 150); diesem kommt keine normative Kraft zu.
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