Absatz eins,Die Zollbehörden und Zolldienststellen haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes aufgrund von Dienstanweisungen, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu erlassen sind, mitzuwirken.
BGBl. Nr. 540/1977
540. Bundesgesetz: Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1977 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Das Vorliegen der Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist Erfordernis für die Durchführung der beantragten Zollabfertigung.
- Absatz 3,Bei Transitflügen mit Zwischenlandung ist Kriegsmaterial, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu stellen.